AGB der RCORE Ressources GmbH
§ 1 Verbindlichkeit unserer Bedingungen Für alle Lieferungen an die Firma RCORE Ressources GmbH gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren bzw. die Entgegennahme von Diensten oder von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
§ 2 Angebote und Vertrag Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung einer Rahmenvereinbarung oder einer Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
§ 3 Untersuchungs- und Rügepflichten, Mängelansprüche (1) Die Untersuchungs- und Rügefrist beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Zugang der Ware bei uns, bei verdeckten Mängeln mindestens eine Woche ab Entdeckung des Mangels.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Vertragspartner nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung bleibt vorbehalten. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
(3) In allen Fällen einer mangelhaften Leistung unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer dem Vertragspartner zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist auf Kosten unseres Vertragspartners in jedem Falle durchzuführen oder durchführen zu lassen. Desgleichen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Sache auf Kosten unseres Vertragspartners anderweitig zu beschaffen.
(4) Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Alle Sorten müssen frei von Verschmutzungen oder Fremdkörpern sein und dürfen weder ein das verkehrsübliche Maß im Bereich Schrott-Recycling überschreitendes Aufkommen an Rost noch Korrosion aufweisen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
(5) Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen um sicherzustellen, dass der gelieferte Schrott frei von ionisierender Strahlung, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. Für Schäden die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfang der Lieferant. Bei Verladung durch einen Unterlieferanten, muss der Lieferant sicherstellen, dass dieser Maßnahmen durchführt um sicherzustellen, dass der gelieferte Schrott frei ist von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt. Erfolgt die Lieferung aus Direktimporten, stellt der Lieferant sicher, dass der Vertrag, der dem Import zugrunde liegt, eine ausdrückliche Erklärung enthält, dass der Schrott frei ist von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt. Bei Lieferung von Schrott mit ionisierender Strahlung, die über der gemessenen Umgebungsuntergrundstrahlung liegt, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und Hohlkörpern ist der Absender desselben zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat die RCORE Ressources GmbH im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.
(6) In Bezug auf die abfallwirtschaftliche Tätigkeit ist der Vertragspartner verpflichtet, die jeweils gültigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch im Übrigen sind alle nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der gelieferten Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten sicherzustellen, sofern die RCORE Ressources GmbH dies wünscht.
§ 4 Versand (1) Transportmittel und Art der Versendung werden soweit nicht anders vereinbart von der RCORE Ressources GmbH vorgegeben.
(2) In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten sowie gegebenenfalls auch die der Unterlieferanten, Vertrags-Nr., das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Ist auf den Versandpapieren keine Schrottsorte angegeben, ist unsere Einstufung der Schrottsorte verbindlich.
(3) Bei Versand mit der ÖBB Rail Cargo Austria (RCA) und der RCORE Ressources GmbH als Frachtzahler/Absender gilt der folgende Ablauf:
a. Die Waggonlieferungen sind bis Mittwoch 12 Uhr der Vorwoche mit der Logistikabteilung der RCORE Ressources GmbH abzustimmen (Zulaufsteuerung). b. Am Freitag der Vorwoche erhält der Lieferant / Verlader die Versandtermine für die angefragten Waggons für die Folgewoche. c. Im Zuge der Netzwerkbahn tätigt der Lieferant / Verlader bis spätestens 12 Uhr am Vortag des Versandtages einen Vorauftrag direkt an die DBSR oder beauftragt unter Angabe aller relevanten Daten (Versand-, Empfangsort, Versanddatum /-uhrzeit, Wagengattung) die Logistikabteilung der RCORE Ressources GmbH die Vorbuchung vorzunehmen. Die Beauftragung an die Logistikabteilung der RCORE Ressources GmbH hat bis spätestens 10 Uhr zu erfolgen. d. Der Lieferant / Verlader bestellt die erforderliche Anzahl an Waggons beim Kunden Service der DBSR . e. Die eingehenden Waggons sind auf Beschädigungen zu kontrollieren. Bei Beschädigungen ist die DBSR gemäß des bekannten Meldeprozesses zu informieren bzw. sind die Waggons u.U. zurückzugeben. Von der DBSR nachträglich berechnete Kosten für Waggonbeschädigungen werden verursachergerecht dem Lieferanten / Verlader in Rechnung gestellt. f. Die Waggons sind zeitnah nach der Anlieferung und innerhalb der vereinbarten Ladefrist nach den Versandinstruktionen der DBSR zu beladen. g. Unverzüglich nach der Verladung jedoch spätestens 1 Stunde vor dem von der DBSR vorgegebenen Bereitstellung Zeitpunkt Versand (BVZ) muss der Transportauftrag (Vorbuchungsauftrag) komplettiert und an die DBSR gesandt werden. Dies kann direkt durch den Lieferanten / Verlader über das von RCORE Ressources GmbH. zur Verfügung gestellte Web-Portal eingegeben oder über eine Rückmeldung der relevanten Daten (Waggon-Nummer, Gewicht, Vorauftragsnummer, Sorte, usw.) in der vereinbarten Form (E- Mail/Fax) an die Logistikabteilung der RCORE Ressources GmbH übermittelt werden. Bei Komplettierung durch die RCORE Ressources GmbH Logistikabteilung hat die Meldung rechtzeitig unter Berücksichtigung des o.g. BVZ zu erfolgen. h. Bei einer Überschreitung der Ladefrist, welche der Lieferant / Verlader zu verantworten hat, werden die angefallenen Standgelder verursachergerecht weiterbelastet.
§ 5 Gewichts- und Mengenermittlung Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.
§ 6 Abtretungsausschluss Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.
§ 7 Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag (1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.
(4) Höhere Gewalt wie Unwetter, Brände, Streiks o.ä. befreien den Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
(5) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
(6) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
§ 8 Gefahrübergang Die Lieferung und der Versand sind frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an die von uns bestimmte Anlieferungsstelle auszuführen. Die Gefahr geht über mit Übergabe der ordnungsgemäßen und vollständigen Lieferung an uns.
§ 9 Erfüllung und Zahlung (1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Anlieferungsstelle.
Einkaufsbedingungen der RCORE Ressources GmbH
(2) Abgesehen von schriftlich besonders vereinbarten Zahlungs- und Fälligkeitsbedingungen setzt die Fälligkeit aller Forderungen des Vertragspartners uns gegenüber eine prüfungsfähige, unseren Anforderungen entsprechende Rechnung und die voll- ständige und mängelfreie Erfüllung durch den Vertragspartner voraus.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto.
(4) Erfüllungsort für die Zahlung ist Klagenfurt. Bei Lieferung von unlegierten Eisen- und Stahlschrott erfolgt die Zahlung bis zum 30. des der Lieferung folgenden Monats, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte (1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollem Umfang zu.
(2) Aufrechnungen sind nur in beidseitigem Einvernehmen und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
§ 11 Eigentumsübergang Die gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere der so genannte erweiterte Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen, sind ausgeschlossen.
§12 Rechtsmangel Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
§ 13 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Die RCORE Ressources GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Es gilt das unvereinheitlichte Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) sowie die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Klagenfurt.
§ 15 Schlussbestimmungen Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 09/2019
RCORE Ressources GmbH