AGB der RCORE Ressources GmbH


Einkaufsbedingungen


1) VERTRAGSDECKUNG

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Kauf von Materialien, Gegenständen, Produkten, Komponenten, Software und damit verbundenen Dienstleistungen (im Folgenden „Waren“ genannt), die vom Lieferanten durchgeführt, geliefert oder bereitgestellt werden (im Folgenden „der Verkäufer“ genannt) an den Käufer (im Folgenden „Rcore Ressources GmbH“ genannt).
Diese gelten für etwaige Kostenvoranschläge und Angebote von Rcore Ressources GmbH an den Verkäufer; sowie wo der Verkäufer ein Angebot macht; und ist integraler Bestandteil jeder Bestellung („Bestellung“), die Rcore Ressources GmbH beim Verkäufer aufgibt.

Die vorliegenden AGB gelten zwingend und ersetzen alle anderen Geschäftsbedingungen; insbesondere gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers, sofern zwischen Rcore Ressources GmbH und dem Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, aus welchem Grund auch immer, nicht anwendbar sein, bleiben alle anderen Geschäftsbedingungen jedoch weiterhin gültig.

2) PREISE / RECHNUNGSSTELLUNG / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Verkäufer ist an die von ihm abgegebenen Preisangebote und Angebote mindestens 60 Tage ab Zugang bei Rcore Ressources GmbH gebunden.
Es gelten die im Bestellformular genannten Preise bzw. die sich aus den im Bestellformular angegebenen Preisberechnungsmethoden ergebenden Preise. Die Preise verstehen sich stets als Festpreise und werden nicht aufgrund von Währungsschwankungen überprüft, indexiert oder angepasst.

Der Preis versteht sich als Pauschalpreis und es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit Rcore Ressources GmbH vor, die insbesondere in der Bestellung angegeben ist, sind keine zusätzlichen Kosten zulässig, sei es kosten-, risiko- oder gebührenbedingt oder sonstiger Art Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages.

Bei ordnungsgemäßer Ausstellung ist die Rechnung innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Monats zu begleichen, der auf die Bestätigung des Auftragseingangs durch Rcore Ressources GmbH folgt, sofern zwischen den Parteien keine längere Frist vereinbart wurde.

Rcore Ressources GmbH behält sich jedoch das Recht vor, die Zahlung einzustellen, falls der Verkäufer der gesamten Bestellung nicht nachkommt. In einem solchen Fall hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Zinsen (auch nicht auf einen Teil der Preise), Vertragsstrafen oder sonstige Entschädigungen.

Das Fehlen einer ausdrücklichen Ablehnung einer Rechnung stellt keine Anerkennung derselben dar. Die Zahlung einer Rechnung stellt keine Annahme der bestellten oder gelieferten Ware dar. Damit sie gültig ist, muss die Annahme der Waren durch Rcore Ressources GmbH ausdrücklich erfolgen und stellt lediglich die alleinige Anerkennung der Lieferung durch Rcore Ressources GmbH dar.

Die vereinbarten Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle. Sie sind grundsätzlich unsere aktuellen Festpreise.
Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk durch Voll-und Leerwiegung ermittelten Gewichte sowie die festgestellten Qualitätswerte maßgebend. Für die Erstellung der Analyse steht uns eine angemessene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu einem besonderen Widerspruch. Sowohl bei legiertem als auch bei unlegiertem Schrott und Metallen haben wir zunächst das Recht das Material unter Vorbehalt und der näheren Prüfung bzw. Durchsicht entgegenzunehmen, ohne dass wir zur Zahlung oder zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden können. Fremdanhaftungen sowie Erde, Wasser, Schnee, Eis o.ä. mindern stets das Abrechnungsgewicht und sind einvernehmlich zu schätzen. Nach Abzug des so ermittelten Gewichts der Fremdmaterialien wird das eigentliche Eigengewicht des angelieferten Materials auf der Wiegekarte festgehalten. Kann eine einvernehmliche Gewichtsbestimmung nicht konkret erreicht werden, so können wir die endgültige Annahme verweigern. In diesem Fall ist der Lieferant bzw. Verkäufer oder der Auftraggeber verpflichtet, das Material auf eigene Kosten aufzuladen und abzutransportieren.

Die Abrechnungen eingehender Lieferungen berücksichtigen wir im Rahmen des Gutschriftverfahrens stets nach eventuell entstandener Kosten für uns, wie z.B. Weigerungs- und Sortierkosten sowie sonstiger erforderlicher Kosten.

Die eingehenden Lieferungen werden von uns grundsätzlich unter Berücksichtigung eventueller Weigerungs- und sonstiger Kosten (wie z. B. pauschalisierte Sortier- bzw. Entsorgungskosten) in einer Gutschrift abgerechnet. Nehmen wir bei vorzeitiger Anlieferung Waren entgegen, führt dies nicht zur vorzeitigen Fälligkeit der Zahlung.
Die Abrechnung erfolgt erst dann, wenn uns sämtliche erforderliche Unterlagen die zur Stammdatenanlage benötigt werden vollständig vorliegen.
Sollten die Unterlagen nicht binnen 3 Monaten vollständig vorliegen sind wir berechtigt die Annahme ohne Vergütung zu verbuchen. Eine Fristverlängerung kann grundsätzlich nicht gewährt werden.
Zahlungsziel ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beim NE-Einkauf 10 Tage nach Eingang und Gutbefund. Bei Einkäufen von Fe- und Gießerei-Schrotten ist immer der 30. des der ordnungsgemäßen Lieferung folgenden Monats das Zahlungsziel. Bei vorzeitiger Zahlung erfolgt ein Skontoabzug, der einvernehmlich festgelegt wird. Leisten wir auf unsere Bestellung bzw. auf unseren Einkauf Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so wird uns die bestellte bzw. eingekaufte Ware bereits mit Aussonderung oder Bereitstellung zum Versand sicherungsübereignet. Wir sind jederzeit berechtigt, zusätzliche oder andere geeignete Sicherheiten zu verlangen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in voller Auftragshöhe zu.
Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferungen von Waren ist der Lieferant bzw. Verkäufer oder Auftraggeber verpflichtet, die von uns für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, haben wir das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Waren einzubehalten.

3) LIEFERUNG / VERPACKUNG / TRANSPORT / GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUMSÜBERGANG

Sofern nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt der Verkauf der Waren gemäß der neuesten Fassung der Incoterms der internationalen Handelskammer.
Die Waren werden an den von Rcore Ressources GmbH angegebenen Lieferpunkt („Lieferung“) geliefert oder von Rcore Ressources GmbH abgeholt.

Vor dem Versand prüft der Verkäufer die Waren auf den in der Bestellung geforderten Zustand, insbesondere hinsichtlich Menge, Qualität, Gewicht und Abmessungen sowie auf mögliche Schäden an der Ware oder ihrer Verpackung.

Jede Charge muss gemäß den geltenden Vorschriften deutlich und leserlich gekennzeichnet sein, insbesondere bei gefährlichen Gütern, falls erforderlich, wie von Rcore Ressources GmbH verlangt.

Diese Kennzeichnungen müssen mindestens die Bestellnummer, die Verkäuferidentifikation, die Chargennummer, den Lieferort, eine Beschreibung der Waren, Gewichte und Mengen sowie alle anderen Identifizierungsmarkierungen umfassen, die für den Erhalt der Waren erforderlich müssen.
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Sofern die Parteien nichts anderes festlegen, erfolgt die Eigentumsübertragung zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren am Standort von Rcore Ressources GmbH oder an einem anderen von den Parteien vereinbarten Ort.
Eine etwaige Eigentumsvorbehaltsklausel des Verkäufers gilt als ungeschrieben. Bis zur formellen Abnahme der Ware trägt jedoch der Verkäufer die Gefahr.

4) LIEFERZEITEN/VERZÖGERUNGEN

Die Lieferfristen und -termine richten sich nach den Angaben in der Bestellung. Mit der Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Verkäufer unwiderruflich zur Einhaltung der darin festgelegten Lieferfristen und -termine.

Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und -termine sind wesentliche Punkte und dürfen nicht ohne die schriftliche Zustimmung beider Parteien geändert werden.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung sind vorzeitige Lieferungen nicht zulässig.  Der Verkäufer hat Rcore Ressources GmbH unverzüglich schriftlich über die detaillierten Umstände jedes Ereignisses zu informieren, das dazu führen könnte, dass der Liefertermin nicht eingehalten wird; ein Anspruch auf eine Verlängerung der Lieferzeit besteht jedoch nicht.

Der Verkäufer muss sicherstellen, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verzögerung der Lieferung sowie die Folgen dieser Verzögerungen so gering wie möglich zu halten.

Für verspätete Lieferzeiten; Rcore Ressources GmbH hat, unbeschadet sonstiger Rechte, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche Verspätung, höchstens jedoch 10 %. Rcore Ressources GmbH gibt ihre Entscheidung über die Erstattung dieses Schadens spätestens an dem Tag bekannt, an dem die Zahlung der ersten nach einer verspäteten Lieferung ausgestellten Rechnung fällig ist. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt unbeschadet eines sonstigen Anspruchs von Rcore Ressources GmbH auf Schadensersatz bestehen.

Außer in Fällen höherer Gewalt kann Rcore Ressources GmbH den Auftrag kündigen, ohne dass der Verkäufer Anspruch auf irgendeine Entschädigung hat, und unbeschadet der Rechte von Rcore Ressources GmbH auf Schadensersatz für Schäden, Verluste oder Nachteile, die ihm infolge der Verzögerung entstehen , wenn die fällige Lieferung im Hinblick auf ihre Bedürfnisse zu spät erfolgte oder wenn sie nicht vorab schriftlich über eine Verzögerung informiert wurden.

5) ÄNDERUNGEN

Rcore Ressources GmbH hat das Recht, die Bestellung zu ändern, ohne dass diese Änderung in irgendeiner Weise gegen die Bestellung verstößt oder diese ungültig macht. Der Verkäufer wird Rcore Ressources GmbH dann unverzüglich über etwaige Änderungen des Preises oder des Lieferplans informieren, die sich aus den von Rcore Ressources GmbH gewünschten Änderungen ergeben, und die besagten Änderungen müssen von den Parteien in einer Änderung der Bestellung oder einer Neubestellung schriftlich genehmigt werden.

Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Rcore Ressources GmbH nicht berechtigt, Änderungen oder Ersetzungen jeglicher Art an den Lieferungen vorzunehmen oder vorzuschlagen, noch ist er berechtigt, fehlerhafte Waren zu liefern.

6) AUSFÜHRUNG, INSPEKTION UND ABLEHNUNG VON MATERIALIEN

Der Verkäufer gewährt Rcore Ressources GmbH während der Bearbeitung der Bestellung Zutritt zu den Räumlichkeiten des Verkäufers, um die Herstellungsprozesse zu überwachen, Sonderaufträge zu erteilen und die bestellten Waren unter Einsatz der Prüf- und Prüfmittel des Verkäufers zu prüfen und/oder zu testen Kontrolle im Werk des Verkäufers. Die Bedingungen für diese Inspektionen müssen zunächst von den Parteien genehmigt werden. Diese Prüfung stellt keine Haftungsbeschränkung des Verkäufers gegenüber Rcore Ressources GmbH dar.

Rcore Ressources GmbH kann Waren zurückweisen, die nicht der Bestellung, den Voraussetzungen oder den vorherigen Richtlinien entsprechen.
Über die Ablehnung der Ware wird der Verkäufer umgehend per elektronischer Nachricht (z. B. E-Mail) mit Bestätigung informiert. Der Verkäufer hat die gelieferte und damit beanstandete Ware auf eigene Kosten innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts der Ablehnungsmitteilung abzuholen.

7) GARANTIE/HAFTUNG

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen entspricht und für den von Rcore Ressources GmbH konkret vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, dass die Waren frei von Mängeln sind, dass sie strikt die Anforderungen von Rcore Ressources GmbH erfüllen und alle relevanten gesetzlichen Verpflichtungen und geltenden Standards einhalten.
Der Verkäufer ist an alle Verkaufsunterlagen und Qualitätssystemen enthaltenen Aussagen oder Garantien vertraglich gebunden.

Der Verkäufer haftet für alle direkten, indirekten, zufälligen, Folge- und besonderen Verluste oder Schäden, einschließlich entgangener Chancen, die durch verspätete Lieferungen, an den Waren festgestellte Mängel oder auf andere Art und Weise entstehen, in der der Verkäufer Schaden erlitten hat.

8) INDUSTRIELLES ODER GEISTIGES EIGENTUM

Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren keinerlei geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte verletzen, Urheberrechte oder Markenrechte Dritter. Der Verkäufer erklärt hiermit, dass er der rechtmäßige Inhaber aller Rechte zur Herstellung, Nutzung oder zum Verkauf der Waren ist und dass Rcore Ressources GmbH das Recht hat, die Waren zu nutzen und weiterzuverkaufen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, Rcore Ressources GmbH gegen alle Ansprüche oder Klagen wegen Verletzung der geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte durch Dritter zu verteidigen und alle Kosten zu tragen, die Rcore Ressources GmbH bei der Verteidigung gegen etwaige eingereichte Beschwerden oder Klagen entstehen, einschließlich einer angemessenen Gebühr Betrag zur Deckung der Anwaltskosten und zur Entschädigung von Rcore Ressources GmbH für alle Schäden, Verluste oder Nachteile, die das Unternehmen direkt oder indirekt als Folge dieses Anspruchs oder dieser Klage erlitten hat.

9) INFORMATIONSEIGENTUM UND VERTRAULICHKEIT

Alle schriftlichen oder mündlichen Informationen, die Rcore Ressources GmbH an den Verkäufer weitergibt und die das Know-how, Spezifikationen, technische Verfahren, Bedürfnisse und andere Informationen, Dokumente und Daten von Rcore Ressources GmbH betreffen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Informationen dürfen nur zur Ausführung der Bestellung oder zur Erstellung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen verwendet werden.

10) HÖHERE GEWALT

Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich benachrichtigen und ihr alle diesbezüglichen relevanten Informationen und Beweise zur Verfügung stellen, insbesondere angeben, um wie viel das Ereignis die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Bestellung voraussichtlich verzögern wird. Streiks, die den Verkäufer oder die öffentlichen Verkehrsmittel betreffen, sowie alle anderen Ereignisse, die die Subunternehmer oder Lieferanten des Verkäufers betreffen, gelten nicht als Ereignisse höherer Gewalt, die die Nichterfüllung dieser Bestellung rechtfertigen.

Wenn der Verkäufer mit einem Ereignis höherer Gewalt konfrontiert ist, kann Rcore Ressources GmbH nach eigenem Ermessen: eine zusätzliche Lieferzeit mit dem Verkäufer vereinbaren oder die Bestellung jederzeit ganz oder teilweise kündigen, ohne dass eine weitere Verpflichtung oder Haftung besteht, und auf Rückerstattung aller bereits gezahlten Beträge bestehen.

11) KÜNDIGUNG

Auch wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Rcore Ressources GmbH jederzeit die Bestellung für eine von Rcore Ressources GmbH festgelegte Dauer aussetzen oder die Bestellung ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Tagen kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung kann der Verkäufer Rcore Ressources GmbH die angemessenen Kosten in Rechnung stellen, die dem Verkäufer bis zur Kündigung dieser Bestellung entstanden sind. Rcore Ressources GmbH übernimmt keine weitere Haftung für zufällige oder indirekte Schäden oder entgangene Chancen, die dem Verkäufer entstehen könnten.

Wenn der Verkäufer eine der Bestimmungen dieser Bestellung nicht einhält, behält sich Rcore Ressources GmbH das Recht vor, die Bestellung durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer ganz oder teilweise zu kündigen, unbeschadet anderer Rechtsmittel, und vom Verkäufer die Verantwortung zu verlangen für alle auf diese Weise von Rcore Ressources GmbH gezahlten Kosten, für alle ihnen entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Lieferung der Waren durch einen anderen Lieferanten aufgrund des Verzugs des Verkäufers, und für alle Verluste oder Schäden, die Rcore Ressources GmbH entstanden sind.

Rcore Ressources GmbH behält sich das Recht vor, die Bestellung mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Verpflichtung oder Haftung zu kündigen, wenn gute Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht vollständig und reibungslos nachkommen kann.

12) VERSICHERUNG

Der Verkäufer muss alle Versicherungspolicen abschließen und aufrechterhalten, die zur Deckung seiner in diesen AGB vorgesehenen Haftung erforderlich sind. Der Verkäufer stellt Rcore Ressources GmbH den dokumentarischen Nachweis zur Verfügung, der bescheinigt, dass solche Versicherungspolicen abgeschlossen wurden und dass diese Garantien die Gültigkeit des Vertrags abdecken und dass sie die von Rcore Ressources GmbH festgelegten Anforderungen erfüllen, auch in Fragen der Haftung gegenüber Dritten und Rcore Ressources GmbH.

13) UNTERVERGABE

Sollte es dem Verkäufer gestattet sein, einen Teil oder alle seiner Verpflichtungen an Dritte weiterzugeben, liegen die Verantwortung und die Kosten dieser Untervergabe allein und vollständig bei ihm. Der Verkäufer wird jeden Subunternehmer über die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie über die Bestimmungen der Bestellung informieren und ihm alle Informationen über etwaige Anforderungen von Rcore Ressources GmbH weitergeben.

14) ÜBERTRAGBARKEIT

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rcore Ressources GmbH ist der Verkäufer nicht berechtigt, diesen Auftrag, sich daraus ergebende Rechte oder Schulden von Rcore Ressources GmbH abzutreten.

15) SCHIEDSKLAUSEL

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (Paris) von drei gemäß dieser Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren findet in Graz statt. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Der vorliegende Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Für die Lösung etwaiger hieraus entstehender Streitigkeiten gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Graz.


Verkaufsbedingungen


1) GELTUNGSBEREICH DES VERTRAGS

Alle Verkäufe von Waren, Rohstoffen oder Produkten (im Folgenden „Waren“ genannt) sowie die Erbringung aller von der Rcore Ressources GmbH, ihren Vertretern oder Vertretern (im Folgenden „Rcore Ressources GmbH“) an einen Mitunternehmer erbrachten Leistungen Vertragspartner bzw. Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“).
Die AGB sowie die Auftragsbestätigung von Rcore Ressources GmbH, gegebenenfalls zusammen mit allen anderen in der Auftragsbestätigung genannten Dokumenten, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.
Durch diese Vertragsdokumente werden alle anderen entgegenstehenden und/oder anderslautenden Geschäftsbedingungen sowie alle mündlichen und/oder schriftlichen Mitteilungen zwischen den Parteien, die nicht ausdrücklich Bestandteil der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarung sind, aufgehoben und vollständig ersetzt. Keine Änderung der Bedingungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung bindet Rcore Ressources GmbH, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung ihrerseits vor.

Rcore Ressources GmbH ist niemals an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gebunden, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Angebote von Rcore Ressources GmbH sind freibleibend, es sei denn, Rcore Ressources GmbH hat dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung zugesandt.
Alle Gewichts- und Maßangaben, alle technischen Beschreibungen, Pläne, Berechnungen aus Preislisten, anderen dem Kunden zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen werden von Rcore Ressources GmbH ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt und sind als solche nicht Bindung an Rcore Ressources GmbH.

In keinem Fall kann die Nichtausübung eines Rechts durch Rcore Ressources GmbH als Verzicht auf dieses Recht angesehen werden.

Die teilweise oder vollständige Nichtigkeit, Unanwendbarkeit oder Rechtswidrigkeit einer der AGB-Klauseln hat keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der anderen Klauseln dieser AGB.

Jede Mitteilung der einen oder anderen Partei muss schriftlich erfolgen. An die letzte bekannte Adresse gerichtete Korrespondenz gilt als gültig adressiert.

2) PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt ohne Abzug, so dass Rcore Ressources GmbH zum Fälligkeitsdatum den vollen Rechnungsbetrag erhält. Sämtliche Banküberweisungs- und Korrespondenzgebühren im Zusammenhang mit Zahlungen, ob grenzüberschreitend oder national, sind vom Kunden zu tragen.
Zahlt der Kunde nicht bis zum Fälligkeitsdatum, erhält Rcore Ressources GmbH ohne vorherige Mahnung Zinsen zum EURIBOR-Satz (ein Monat), gültig ab Rechnungsdatum, zuzüglich 7 % Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum und dies unbeschadet sonstiger Rechte von Rcore Ressources GmbH.

Für den Fall, dass der Kunde verspätet zahlt oder eine seiner Verpflichtungen im Verzug ist oder sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden so verschlechtert, dass die Zahlung nicht mehr möglich ist, ist Rcore Ressources GmbH berechtigt, ohne vorherige Ankündigung eine sofortige Zahlung vor Fälligkeit zu verlangen alle fälligen Beträge oder ausreichende Garantien. Weigert sich der Auftraggeber, eine Vorauszahlung zu leisten oder Rcore Ressources GmbH auf Verlangen ausreichende finanzielle Sicherheiten zu stellen, behält sich Rcore Ressources GmbH das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Ausführung des Teils des Vertrages auszusetzen, der noch nicht erfüllt ist oder vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Kunde unter Zwangsverwaltung oder Liquidation gestellt wird, kann Rcore Ressources GmbH darüber hinaus verlangen, dass die Zahlung vor dem Versand der Ware erfolgt. In keinem Fall darf der Kunde Zahlungen von Rcore Ressources GmbH zurückhalten oder die Schulden, die Rcore Ressources GmbH ihm schuldet, aufrechnen, auch nicht im Falle eines Rechtsstreits. Im Falle eines Zahlungsverzugs darf der Kunde keinerlei Maßnahmen ergreifen, die sich auf die Ware auswirken könnten, wie zum Beispiel den Verkauf oder die Umgestaltung der Ware.
Die Preise werden auf der Grundlage der aktuellen Bedingungen und Tarife für Materialien, Gehälter, Transport, Versicherung, Rechtsarbeit, Steuern usw. festgelegt. Jede Änderung dieser Bedingungen und Tarife vor der Lieferung gibt Rcore Ressources GmbH das Recht, die Preise trotz der in Rechnung gestellten Preise anzupassen. Es gelten stets die zum Zeitpunkt des Versands der Ware gültigen Preise.

3) GEWICHT / QUALITÄT / ABMESSUNGEN

Angaben zu Gewicht, Maßen und Qualität werden vorbehaltlich der üblichen Abweichungen oder allgemein anerkannten Toleranzen eingehalten. Von Rcore Ressources GmbH bzw. deren Lieferanten durchgeführte Verwiegungen sind nur für die Rechnungserstellung zu berücksichtigen. Abrechnungsgewicht und Preis, bestimmen sich nach dem Gutbefund des Übernehmers.

4) GEFAHRENÜBERGANG / LIEFERUNG / LIEFERTERMINE / HÖHERE GEWALT

4.1) GEFAHRENÜBERGANG

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bezieht sich Rcore Ressources GmbH auf die aktuellste Fassung der Incoterms der Internationalen Handelskammer.
Wenn es dem Kunden obliegt, den Transport zu organisieren, trägt er die volle und ausschließliche Verantwortung für die Verladung und den Transport der Waren und trägt alle damit verbundenen Kosten und Risiken. Der Übergang der Kosten und Risiken erfolgt in dem Moment, in dem Rcore Ressources GmbH die Ware dem Kunden oder seinem Spediteur zur Verfügung stellt. Das Eingreifen von Rcore Ressources GmbH oder eines seiner Vertragspartner oder eines Lieferanten während der Verladung auf Weisung des Auftraggebers oder seines Spediteurs ist nur freiwillig und verpflichtet Rcore Ressources GmbH zu nichts.

Sofern Rcore Ressources GmbH die Organisation des Transports übernimmt, bestimmt Rcore Ressources GmbH, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, das Transportmittel sowie die beteiligten Transportunternehmen und Agenten. Der Übergang der Kosten und Gefahren erfolgt zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Spediteur.

Nimmt der Kunde die Waren nicht entgegen oder kommt es zu einer Verzögerung bei der Lieferung der Waren infolge einer vom Kunden oder seinen Auftragnehmern verursachten Verzögerung, gleich aus welchem Grund beim Laden, Einschiffen oder Entladen der Waren, kann Rcore Ressources GmbH diese bei uns lagern Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu tragen und, nachdem er den Auftraggeber darüber informiert hat, dass es ihm zur Verfügung steht, als geliefert in Rechnung zu stellen, unbeschadet aller anderen Rechte.

4.2) LIEFERUNG / LIEFERTERMINE

Der Kunde ist verpflichtet, Rcore Ressources GmbH rechtzeitig im Voraus zu beliefern, damit alle für den Versand der Waren erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden können, mit allen erforderlichen Informationen und insbesondere (i) Anweisungen für die Kennzeichnung und den Versand, (ii) Einfuhrbescheinigungen, die zur Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen erforderlichen Dokumente und alle anderen Dokumente vor dem Versand und (iii) gegebenenfalls eine Bestätigung des Kunden, dass er ein Akkreditiv eröffnet oder eingerichtet hat, sofern dies von Rcore Ressources GmbH verlangt wird.

Liegt eines dieser Dokumente, Anweisungen und/oder Bestätigungen nicht vor, kann Rcore Ressources GmbH unbeschadet einer anderen Lösung den Liefertermin der Waren unter Berücksichtigung von Produktionsplanungsbeschränkungen verschieben. Verzögert sich der Auftraggeber mit der Bereitstellung dieser Unterlagen, Weisungen und/oder Bestätigungen über eine angemessene Zeit hinaus, ist Rcore Ressources GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellen Liefertermine keine verbindlichen Zusagen seitens Rcore Ressources GmbH dar und Lieferverzögerungen begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens.
Lieferverzögerungen geben dem Kunden nur das Recht, Bestellungen für Waren zu stornieren, die sich noch nicht in der Auslieferungsphase befinden, jedoch nur nach schriftlicher formeller Mitteilung des Kunden, die Rcore Ressources GmbH eine angemessene zusätzliche Zeit einräumt.

Für den Fall, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass Liefertermine eine verbindliche Zusage von Rcore Ressources GmbH darstellen, besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nur insoweit, als Rcore Ressources GmbH bei Vertragsschluss umfassend schriftlich darüber informiert wurde, über mögliche Schäden, die sich aus einer verspäteten Lieferung ergeben.

Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden verspäteten Lieferung verlängern sich die Vertragstermine automatisch entsprechend der verursachten Verzögerung, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadensersatz und Zinsen hat. Rcore Ressources GmbH kann Schadensersatz für den Schaden verlangen, der durch die vom Kunden zu vertretende Verzögerung entstanden ist.

4.3) HÖHERE GEWALT

Rcore Ressources GmbH haftet nicht für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese Nichterfüllung auf höhere Gewalt oder auf eine äußere Ursache zurückzuführen ist, die das Unternehmen oder seine Lieferanten oder Transportunternehmen betrifft. Rcore Ressources GmbH hat das Recht, Lieferungen zu verzögern.

Unter den Begriff „höhere Gewalt“ fallen Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrung, Transportverzögerungen, Arbeitsunfälle, Feuer, Überschwemmung, Sturm, kaputte Maschinen oder Zylinder, Rohstoffmangel, Aufruhr, Krieg, verspätete oder nicht vertragsgemäße Lieferung durch eines Lieferanten, Konkurs oder Zusammenbruch eines Lieferanten, Gesetze, Vorschriften, Dekrete, Entscheidungen und andere Verwaltungsakte (unabhängig von ihrem rechtlichen Status), Anordnungen oder Urkunden einer Behörde oder jede andere Ursache, die außerhalb der Kontrolle von Rcore Ressources GmbH oder der Ausführung der Ausführung liegt des Vertrages undurchführbar. Sollte sich die Vertragserfüllung jedoch als völlig unmöglich erweisen, ist Rcore Ressources GmbH berechtigt, von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, indem sie den Kunden per Einschreiben darüber informiert.

5) KONFORMITÄT / INSPEKTION / VERANTWORTUNG / REKLAMATIONEN

Bei Lieferung muss der Kunde die Ware auf Menge, Gewicht, Maße und Richtigkeit prüfen und auf offensichtliche Mängel achten. Auf offensichtliche Mängel oder Nichtkonformitäten der Ware muss der Kunde spätestens sieben Tage nach der Lieferung und vor etwaiger Umgestaltung der mangelhaften Ware per Einschreiben mit Empfangsbestätigung hinweisen.

Jede Reklamation wird zurückgewiesen, wenn der Kunde nach Entdeckung eines Fehlers, Mangels oder einer Nichtkonformität oder nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Entdeckung hätte erfolgen müssen, mit der Umgestaltung der Ware beginnt und/oder diese fortsetzt.

Eine Reklamation wird auch dann abgelehnt, wenn der Kunde die oben genannten Bedingungen und Fristen für die Meldung des Sachverhalts nicht einhält.

6) EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Rcore Ressources GmbH, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag und den AVB vollständig erfüllt hat, insbesondere bis der Kunde den gesamten Preis bezahlt hat.

7) SCHIEDSKLAUSEL

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (Paris) von drei gemäß dieser Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Schiedsverfahren findet in Graz statt. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Der vorliegende Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Für die Lösung etwaiger hieraus entstehender Streitigkeiten gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Graz. 


HAFTUNGSAUSSCHLUSS


Die in dieser Präsentation geäußerten Ansichten basieren auf Informationen, die aus internen Quellen der Rcore Ressources GmbH und aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, die von der Rcore Ressources GmbH nicht unabhängig überprüft wurden. Die Rcore Ressources GmbH oder ihre leitenden Angestellten oder Mitarbeiter geben weder ausdrücklich noch stillschweigend Zusicherungen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Fairness, Genauigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Informationen ab. Diese Präsentation sollte nicht als Empfehlung oder Prognose der Rcore Ressources GmbH betrachtet werden. Jeder Empfänger dieser Präsentation ist dafür verantwortlich, seine eigene Due-Diligence-Prüfung und andere Untersuchungen durchzuführen sowie eine eigene Kreditanalyse und eine eigene unabhängige Bewertung der hier bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

Alle Schätzungen und Prognosen in dieser Präsentation dienen lediglich der Veranschaulichung und basieren auf den hier beschriebenen Annahmen. Die tatsächlichen Ergebnisse der Rcore Ressources GmbH können durch nicht vorhersehbare Änderungen der wirtschaftlichen oder sonstigen Umstände erheblich beeinflusst werden. Nichts in dieser Präsentation stellt ein Versprechen oder eine Zusicherung hinsichtlich zukünftiger Ergebnisse oder Ereignisse oder hinsichtlich der Angemessenheit einer hierin enthaltenen Annahme oder Ansicht (ob ausdrücklich oder stillschweigend) dar und sollte auch nicht als solche angesehen werden.

Diese Präsentation enthält zukunftsgerichtete Aussagen über zukünftige Ereignisse und die zukünftige finanzielle Entwicklung der Rcore Ressources GmbH. Diese zukunftsgerichteten Aussagen stellen keine Garantien oder Vorhersagen zukünftiger Leistungen dar und unterliegen bekannten und unbekannten Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, von denen viele außerhalb der Kontrolle der Rcore Ressources GmbH liegen und die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von diesen abweichen in den in dieser Präsentation enthaltenen Aussagen zum Ausdruck gebracht.

Nichts in dieser Präsentation sollte als Angebot zum Kauf oder Verkauf oder als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots der Rcore Ressources GmbH ausgelegt werden. Bei dieser Präsentation handelt es sich nicht um einen Prospekt oder ein anderes vorgeschriebenes Offenlegungsdokument. Folglich enthält es nicht alle Informationen, die in einem solchen Prospekt oder Offenlegungsdokument enthalten sein müssten, wie beispielsweise Angaben zu den Vermögenswerten und Schulden, der Finanzlage, den Gewinnen und Verlusten sowie den Aussichten der Rcore Ressources GmbH. Das in dieser Präsentation bereitgestellte Material dient der Information. 

Diese Präsentation wird streng privat und vertraulich zur alleinigen Nutzung durch den Empfänger bereitgestellt. Weder diese Präsentation noch ihre Inhalte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rcore Ressources GmbH vervielfältigt oder für andere Zwecke verwendet werden. Mit der Annahme dieser Präsentation erklärt sich der Empfänger damit einverstanden, dass diese ausschließlich zur Bereitstellung von Hintergrundinformationen über die Rcore Ressources GmbH zur Verfügung gestellt wird und nicht für andere Zwecke verwendet werden darf.

Weder diese Präsentation noch irgendwelche ihrer Inhalte stellen eine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen einer Gerichtsbarkeit außerhalb Österreichs in Bezug auf ein Kauf- oder Verkaufsangebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Kauf- oder Verkaufsangebots dar.

 

Stand: 08/2023 
RCORE Ressources GmbH